Aktuelles vom Energiemarkt

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Informationen zur aktuellen Lage in der Energieversorgung

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Seit einiger Zeit sind die Großhandelspreise insbesondere für Erdgas an den Börsen deutlich gestiegen. Die Ursachen für den Preisanstieg an den globalen Beschaffungsmärkten sind vielfältig. Kurz zusammengefasst: Konjunkturbedingt stieg die Nachfrage nach Energie, insbesondere nach Erdgas, schnell und global an. Das Angebot an Energie ist dabei nicht mit angestiegen. Der Krieg in der Ukraine hat diese Entwicklung weiter verschärft.

Infolge dieser Preissteigerungen haben einige Gas- und Stromanbieter mit einer kurzfristigen Beschaffungsplanung ihre Belieferungen eingestellt und mussten Insolvenz anmelden. Unsere Kunden beliefern wir aufgrund einer vorausschauenden Beschaffung selbstverständlich zuverlässig mit Strom und Gas.

Deutschland hat für den Krisenfall im Erdgas einen 3-stufigen Notfallplan Erdgas erarbeitet. Am 30. März 2022 hat die Bundesregierung nun die Frühwarnstufe aus dem Notfallplan Gas ausgerufen. Es handelt sich dabei um eine Vorsorgemaßnahme. Die Bundesregierung trifft damit Vorbereitungen für den Fall einer weiteren Eskalation seitens Russlands.

Am 23.06.2022 wurde die Alarmstufe (Stufe 2) ausgerufen. In dieser Stufe ist der Markt noch in der Lage, die Störung zu bewältigen, ohne dass der Staat eingreifen muss. Die Ausrufung der Alarmstufe ist somit noch nicht mit staatlichen Eingriffen in den Gasmarkt verbunden. Die Versorgungssicherheit ist weiterhin gewährleistet und die Ausrufung der Alarmstufe hat noch keine direkten Auswirkungen auf unsere Kunden.

Wir beantworten Ihre Fragen:

  • Die Bundesregierung hat am Mittwoch, 30. März 2022, die Frühwarnstufe aus dem Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland ausgerufen. Damit beobachtet und bewertet ein Krisenteam aus Vertretern von Behörden und Energieversorgern die laufenden Entwicklungen und leitet wenn nötig weitere Maßnahmen ein. Versorger und Betreiber der Gasleitungen müssen nun regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einschätzen.

    Der Staat greift noch nicht ein. Die Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber ergreifen marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung zu gewährleisten. Dazu zählen:

    • Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite

    • Rückgriff auf Gasspeicher

    • Optimierung von Lastflüssen

    • Anforderung externer Regelenergie (Energie, um Schwankungen der Lastflüsse auszugleichen)

    Bei der Ausrufung der Frühwarnstufe handelt es sich um eine Vorsorgemaßnahme. Aktuell ist die Versorgung in Deutschland gesichert.

    Hintergrund für die Ausrufung der Frühwarnstufe ist Russlands Forderung, Gasrechnungen in Rubel zu begleichen, um den stark abgewerteten russischen Rubel zu stützen. Dies lehnen die G-7-Staaten und EU jedoch ab. Die Bundesregierung trifft damit Vorbereitungen für den Fall einer weiteren Eskalation seitens Russlands.

  • In einer sogenannten Alarmstufe wird, durch die Marktakteure versucht, eine Entspannung der Lage zu erzielen. Die in Stufe 1 genannten Maßnahmen können von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehört:

    • Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite

    • Rückgriff auf Gasspeicher

    • Optimierung von Lastflüssen

    • Anforderung externer Regelenergie

    Zudem kann die Bundesregierung unterstützend tätig sein, um eine Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dazu gehört unter anderem, dass sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder Maßnahmen ergreift, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind.

  • Die Versorgungssicherheit mit Gas ist aktuell gewährleistet. Angesichts der erheblichen Kürzung der Lieferungen durch Nord Stream 1 durch Russland fehlen Mengen, die aktuell zwar noch anderweitig am Markt beschafft werden können, allerdings zu hohen Preisen. Auch die Länder Österreich, Frankreich, Italien sind betroffen von den Lieferkürzungen. Das Krisenteam Gas arbeitet und ist im engen Austausch mit allen Akteuren. Zudem gibt es einen engen Austausch mit unseren europäischen Partnern. Das Monitoring wurde nochmal erhöht.

  • Ja, die Versorgung ist gesichert. Die Versorgungssicherheit ist weiter gewährleistet. Aber die Lage ist ernst. Daher geht mit der Alarmstufe das klare Signal an alle Verbraucherinnen und Verbraucher – sowohl in der Industrie, in öffentlichen Einrichtungen wie in den Privathaushalten – den Gasverbrauch aus Vorsorgegründen weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung wird die Rahmenbedingungen für Energieeffizienz verbessern und auch selbst einsparen.

  • Der Notfallplan Gas unterscheidet drei Krisenstufen: Frühwarnstufe, Alarmstufe und Notfallstufe.

    Frühwarn- und Alarmstufe – Markt kann Störung noch allein bewältigen

    In den ersten beiden Krisenstufen sichern marktbasierte Maßnahmen die Versorgung, z.B. die Umschaltung auf alternative Energieträger, die Ausübung von Unterbrechungsoptionen oder Schalthandlungen im Versorgungsnetz, die in Betracht kommen, wenn zwar genügend Gasmengen zur Verfügung stehen, sich aber durch eine Einschränkung russischer Gasmengen die Lastflüsse ändern. In diesen ersten beiden Krisenstufen erfolgt stets eine enge Abstimmung der Netzbetreiber mit Bundesbehörden und Bundeswirtschaftsministerium.

    Notfallstufe – Staat greift ein, Bundesnetzagentur verteilt

    Sollten die marktbasierten Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Das passiert, wenn die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kann dann hoheitliche Maßnahmen durchführen, die durch die Netzbetreiber ausgeführt werden müssen. Zwangsmaßnahmen sind zum Beispiel die Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von nicht-systemrelevanten Gaskraftwerken oder Industriekunden, um sicherzustellen, dass auch im Notfall Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und alle Privatkunden weiter mit Gas beliefert werden.

  • Durch den Notfallplan Gas soll auch im Krisenfall die Versorgung gesichert werden. Dabei steht die Versorgung besonders geschützter Kunden im Vordergrund. Zu den gesetzlich geschützten Kunden gehören alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen, deren Verbrauch über sogenannte standardisierte Lastprofile gemessen wird, grundlegende soziale Dienste und unter bestimmten Voraussetzungen auch Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern.

  • Direkte Auswirkungen auf die Stromversorgung können aktuell ausgeschlossen werden. Im Fall einer Gasmangellage könnte von der Bundesnetzagentur angeordnet werden, dass Gaskraftwerke heruntergefahren werden. Dann springen aber Reservekraftwerke ein, die kurzfristig die benötigte Stromleistung bereitstellen und mit anderen Energieträgern wie z.B. Kohle betrieben werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt hat eine Reduktion der Gaslieferungen also keine Auswirkungen auf die Stromversorgung.

    Für die Sicherstellung der Fernwärme-Versorgung steht uns ein breiter Mix an Energieträgern und Erzeugungsanlagen zur Verfügung, so dass wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Einschränkung bei der Wärmeversorgung ausgehen.

  • Sollte kurzfristig der Gasfluss aus Russland gestoppt werden, können Liefermengenschwankungen über Erdgasspeicher aufgefangen werden. Deutschland verfügt über die größten Erdgasspeicherkapazitäten Europas. Im Falle einer Gasmangellage greifen in Europa Sicherungsmechanismen, die in einer Engpasssituation greifen. In Deutschland regelt der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ die Versorgung im Krisenfall: Dieser ermöglicht deutschen Behörden weitreichende Eingriffe in den Markt, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern.

    Am 23.06.2022 wurde die Alarmstufe (Stufe 2) ausgerufen. In dieser Stufe ist der Markt noch in der Lage, die Störung zu bewältigen, ohne dass der Staat eingreifen muss. Die Ausrufung der Alarmstufe ist somit noch nicht mit staatlichen Eingriffen in den Gasmarkt verbunden.

    Am 30. März 2022 hat die Bundesregierung nun die Frühwarnstufe aus dem Notfallplan Gas ausgerufen. Es handelt sich dabei um eine Vorsorgemaßnahme. Die Bundesregierung trifft damit Vorbereitungen für den Fall einer weiteren Eskalation seitens Russlands.

    In jedem Fall sind Haushaltskunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.

  • Die Beschaffungskosten, die wir als Energieversorger für Strom und Gas zahlen, sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Das lag vor allem daran, dass die weltweite Nachfrage nach Energie angestiegen und das Angebot nicht entsprechend mitgezogen ist. Der Konflikt in der Ukraine hat die Preisentwicklung weiter verstärkt.

    Am Spotmarkt, auf dem kurzfristig Energie beschafft wird, musste für Erdgas im Jahresdurchschnitt 2021 rund das Dreifache des Vorjahrespreises bezahlt werden – beim Strom deutlich mehr als das Doppelte. Im europäischen Durchschnitt stieg der Erdgas-Großhandelspreis innerhalb eines Jahres sogar um das Fünffache.

  • Die Preise für die Stromtarife mit Preisgarantie* sind fixiert und die Mengen bereits eingekauft. Die Preise können sich hier erst nach Ablauf der Preisgarantie ändern. Unsere langfristige Beschaffungsstrategie wirkt sich auch bei temporär extrem hohen Beschaffungskosten puffernd für Ihre Energiekosten aus.

    Aufgrund der dynamischen Marktentwicklungen können wir künftige Preisänderungen für Kunden mit Verträgen ohne Preisgarantie nicht ausschließen.

    *Die Preisgarantie ist eingeschränkt auf den Energiepreis.

  • Im Moment sind keine kurzfristigen Preisanpassungen im Erdgas geplant. Die Marktlage ist allerdings weiterhin angespannt und wird sich aller Voraussicht nach zum kommenden Herbst/Winter verschärfen.

  • Mitte Mai wurde eine Änderung des Energiesicherungsgesetz beschlossen und eine Preisanpassungsklausel eingefügt. Versorger können hohe Einkaufspreise für Erdgas auch bei langfristigen Verträgen direkt, sofort und auch in Form sprunghafter Erhöhungen an ihre Kunden weitergeben.

    Diese Preisanpassungsklausel wurde noch nicht aktiviert und daher sind aktuell keine außerordentlichen Preisanpassungen möglich.

  • Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage beim Strom („Ökostrom-Umlage“) in Höhe von 3,72 Cent pro Kilowattstunde wegfallen. Wir werden diese Vergünstigung selbstverständlich in vollem Umfang an unsere Kunden weitergeben. Die Verrechnung erfolgt über die Jahresverbrauchsabrechnung und erfolgt automatisch - Sie brauchen nichts weiter tun.

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Mehrwertsteuersenkung Erdgas – alle Informationen zur Anpassung

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Energiekrise die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 7% für Erdgas beschlossen. Diese gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024.

  • Selbstverständlich geben wir die beschlossene Mehrwertsteuersenkung zu 100% an Sie weiter.

  • Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes wird automatisch auf Ihrer nächsten Rechnung, z.B. Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen. Maßgebend dafür, welcher Mehrwertsteuersatz Anwendung findet, ist der letzte Tag des Abrechnungszeitraums (nicht jedoch das Datum der Rechnungserstellung).

    Ist der letzte Tag des Abrechnungszeitraum der 30. September 2022 oder früher, findet der Mehrwertsteuersatz von 19% für den Verbrauch des gesamten Abrechnungszeitraums Anwendung. Ist der letzte Tag des Abrechnungszeitraum der 1. Oktober 2022 oder später, findet der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% für den Verbrauch des gesamten Abrechnungszeitraums Anwendung.

    Gut zu wissen: Sie müssen nichts tun und uns auch keine Zählerstände übermitteln. Selbstverständlich können Sie unter esdg.de/abrechnung jedoch einen Zwischenzählerstand zur genauen Abgrenzung hinterlegen.

  • Ihr monatlicher Abschlagsbetrag (brutto) im bestehenden Abschlagsplan ändert sich nicht. Dadurch erhöht sich der Nettobetrag, da weniger Steuern anfallen.

    Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt? Der aktuell bestehende Abschlagsplan bleibt bis zu Ihrer nächsten Rechnung mit einer Umsatzsteuer von 19% weiterhin bestehen.

    Mit der nächsten Rechnung wird der jeweils gültige Steuersatz nachträglich korrigiert und abgerechnet. Sie zahlen in jedem Fall nur die gesetzlich vorgesehene Mehrwertsteuer.

  • Sie müssen nicht aktiv werden – wir kümmern uns um alles. Die Berechnung erfolgt automatisch und wird auf Ihrer nächsten Rechnung ausgewiesen.

  • Sie müssen nicht aktiv werden – wir kümmern uns um alles. In der monatlichen Abrechnung wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz berücksichtigt.

    Erstmalig geschieht dies mit der Rechnung für Oktober, die im November abgerechnet wird.

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Alle Informationen zur kommenden „CO2-Bepreisung“ im Überblick

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Ab 1. Januar 2021 gilt die im Rahmen des Klimaschutzpaketes beschlossene Einführung des neuen nationalen CO2-Emissionshandelssystems. Dieses neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) der Bundesregierung soll als Anreiz verstanden werden, auf klimaschonende Technologien umzusteigen, erneuerbare Energien zu nutzen und Energie zu sparen. Alles Wissenswerte zu diesem Thema haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

  • Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Bestandteil der von der Bundesregierung geplanten Energie- und Klimawende. Das vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten.

    In diesem Gesetz wurde festgelegt, dass ab 1. Januar 2021 für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (z.B. Öl, Benzin oder Erdgas) Emissionszertifikate erworben werden müssen. Genauer gesagt von den „Inverkehrbringern und Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe“. Damit sind die Versorger wie z.B. ESDG gemeint, da diese das Erdgas liefern bzw. in den Verkehr bringen.

    Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate werden dazu führen, dass Brennstoffe (z.B. Erdgas) teurer werden. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgesehen – denn die höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf klimaschonende Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen.

  • Als Energielieferant sind wir dazu verpflichtet, CO2-Zertifikate für das an Sie gelieferte Erdgas zu erwerben und an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Der Preis hierfür ist gesetzlich fixiert. Aus diesem Grund wird oft von einer „CO2-Steuer“, „CO2-Abgabe“ oder der „CO2-Bepreisung" gesprochen. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine Steuer oder Abgabe, sondern um die Kosten für den Kauf der Emissionszertifikate aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel.

  • Als Energieversorger sind wir ab 2021 dazu verpflichtet, für das Liefern bzw. in den Verkehr bringen von Brennstoffen Zertifikate zu erwerben und an die Brennstoffemissionshandelsstelle (DEHSt) abzugeben. Die Kosten für diese Zertifikate (pro Tonne CO2) sind bis 2025 vom Gesetzgeber festgeschrieben. Danach werden sie in einem Auktionsverfahren ermittelt.

    Für die kommenden Jahre ergeben sich für den Kauf der Zertifikate folgende Kosten:

    2023 2024 2025

    30 €/t 35 €/t 45 €/t

    0,546 ct/kWh 0,637 ct/kWh 0,819 ct/kWh

    Das bedeutet für Sie:

    Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (bezüglich der allgemeinen Preisbestandteile) verrechnen wir die Kosten eins-zu-eins an Sie weiter. Damit steigen Ihre Kosten für die Lieferung von Erdgas um die oben genannten Beträge.

  • Der neue Preisbestandteil wird separat auf Ihrer Rechnung aufgeführt.

    Bei Kunden mit SLP-Zähler (ohne registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten durch die Jahresverbrauchsabrechnung weitergegeben. Sollten Sie keine weiteren Informationen von uns erhalten, bleiben Ihre Abschlagsbeträge bestehen.

    Bei Kunden mit rLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten direkt mit der monatlichen Abrechnung weitergegeben; erstmalig mit der Januar Rechnung, die Sie im Februar 2021 erhalten.

  • Die Bundesregierung möchte die Einnahmen in Klimaschutzmaßnahmen reinvestieren oder in anderer Form an Bürgerinnen und Bürger zurückgeben.

    Ein Teil der geplanten, staatlichen Einnahmen aus dem Verkauf der CO2-Zertifikate soll im Rahmen der geänderten Erneuerbare-Energien-Verordnung zur Entlastung der EEG-Umlage genutzt werden (mehr Informationen erhalten Sie hier). Selbstverständlich geben wir auch die Entlastung der EEG-Umlage eins-zu-eins an Sie weiter, sobald diese eintritt.

  • Biogas ist im Rahmen einer Übergangsfrist für die Jahre 2021 und 2022 vom CO2-Preis ausgenommen. Das bedeutet, dass in diesen Jahren für Biogas keine Zertifikate gekauft werden müssen, wodurch auch keine Kosten an Sie weiter verrechnet werden.

    Im Falle von „Beimischprodukten“ (z.B. im Produkt "Unser Erdgas Bio10") gilt dies nur für den Biogas-Anteil. Ab dem Lieferjahr 2023 gilt der CO2-Preis auch für die Lieferung von Biogas.

    Ökogas wird im Sinne des BEHG als normales Erdgas behandelt, so dass für Ökogas die oben genannten Kosten anfallen.

  • Strom ist nicht von den Belastungen aus dem BEHG betroffen. Die Emissionen der Stromerzeugung sind in Deutschland bereits im Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erfasst. Seit 2005 müssen Betreiber für jede Tonne emittiertes CO2 eine Emissionsberechtigung abgeben.

  • Sollte Ihr Termin für die Jahresverbrauchsabrechnung nicht sowieso bereits am 31. Dezember stattfinden, können Sie uns zur besseren Abgrenzung gerne Ihren Zählerstand vom 31. Dezember oder 1. Januar mitteilen (gerne per E-Mail an: kontakt@esdg.de); dies ist jedoch nicht zwingend notwendig.

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Erdgas: Neue Umlagen ab dem 1.Oktober 2022

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Als Ihr Energieversorger versprechen wir, Sie stets zuverlässig mit Energie zu fairen Preisen zu beliefern und Ihnen einen ausgezeichneten Service zu bieten. Auf dem Energiemarkt geht es gerade turbulent zu. Bestimmt verfolgen Sie es auch in den Medien: die Beschaffungskosten für Energie steigen aktuell sehr stark an.

Die häufigsten Fragen zu neuen Umlagen und der Erhöhung bestehender Umlagen haben wir für Sie hier zusammengestellt:

  • Aktuell erleben wir stark gestiegene Beschaffungspreise bei gleichzeitiger starker Reduzierung von Gasimportmengen aus Russland. Aus diesem Grund setzt die Bundesregierung alles daran, die Versorgung mit Erdgas sicherzustellen und die deutschen Erdgasspeicher bis zum Winter ausreichend zu befüllen. Auch müssen Erdgasimporteure kurzfristig neue Bezugsquellen außerhalb Russlands erschließen, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Es geht also um die Sicherstellung der gesamten Erdgas-Lieferkette vom Import bis zu Ihrer Versorgung als Endkunde.

    Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gasumlage.pdf?__blob=publicationFile&v=8

  • Am 29. September 2022 wurde von der Bundesregierung beschlossen, dass die Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,419 Cent netto pro Kilowattstunde wegfallen und ab 1. Oktober 2022 nicht an die Verbraucher berechnet wird. Die Regierung gibt zu, dass noch viele Fragen offen sind und in den kommenden Wochen hierfür Entscheidungen getroffen werden müssen. Selbstverständlich halten wir uns bei der Einführung von Regelungen, aber auch bei deren Wegfall oder bei Änderungen an alle geltenden Vorgaben. Sie können sich darauf verlassen, dass wir alle Kostenbestandteile von Preisen stets korrekt an unsere Kunden weitergeben – unabhängig davon, ob die Preisbestandteile steigen oder fallen. Also: Die Gasbeschaffungsumlage ist ab 01.10.2022 nicht in unseren Preisen enthalten, auch wenn Sie hierüber eine Preisanpassungsmitteilung erhalten haben.

  • Seit April 2022 gilt in Deutschland das neue Gasspeichergesetz. Es regelt, wie hoch deutsche Erdgasspeicher zum Oktober, November und Februar eines jeden Jahres gefüllt sein müssen. So soll die Versorgung aller deutschen Erdgaskunden während der Heizperiode sichergestellt werden. Die für den deutschen Gasmarkt zuständige Trading Hub Europe GmbH (THE) überwacht die Befüllung der Speicher und kann je nach aktueller Lage fehlende Erdgasmengen zukaufen. Für diese Tätigkeit fallen Zusatzkosten an, die an alle Erdgaskunden über die sogenannte Gasspeicherumlage berechnet werden. Sie fällt je verbrauchte Kilowattstunde an und wird regelmäßig angepasst.

    • Die Umlage beträgt ab 1. Oktober 2022 0,059 netto Cent pro Kilowattstunde. Sie wird auf den Arbeitspreis pro Kilowattstunde Erdgas gerechnet. Hinzu kommt die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer.

    • Die Umlage ist zeitlich befristet bis 31. März 2025 und deutschlandweit für alle Erdgaskunden gleich hoch - alle tragen die Mehrkosten in gleichem Maße.

    • Den Paragrafen 35e des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gasspeicherbefüllung in Deutschland finden Sie hier zum Nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__35e.html

  • Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich Null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung.

    Die Bilanzierungsumlage wird für die Regelung der Ein- und Ausspeisemengen im jeweiligen Marktgebiet (Bilanzierung, Beschaffung, etc.) fällig. Regelenergie wird benötigt, um die je Stunde tatsächlichen physischen Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung ausgleichen zu können. Das bedeutet, dass kurzfristig Energie gekauft oder verkauft wird. Ergibt sich am Ende des Gastages eine Differenz aus dem Saldo der Ein- und Ausspeisungen, so wird diese mit der Ausgleichsenergie berechnet. Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird eine Bilanzierungsumlage erhoben.

    Das aktuell schwierigere Marktumfeld führt zu unplanmäßigem Regelenergiebedarf und entsprechend höheren Regelenergiekosten.

    • Die Umlage beträgt ab 1. Oktober 2022 0,57 netto Cent pro Kilowattstunde. Sie wird auf den Arbeitspreis pro Kilowattstunde Erdgas gerechnet. Hinzu kommt die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer.

    • Die Umlage ist auf die Dauer von 12 Monaten in der Höhe von 0,57 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt.

  • Am 30. September 2022 hat der Bundestag das Gesetz zur temporären Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz auf 7% in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 beschlossen und auf die Lieferung von Fernwärme ausgeweitet. Natürlich berücksichtigen wir die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Sie. Über die Änderung des Mehrwertsteuersatzes erhalten Sie keine separate Information mehr von uns. Diese wird automatisch auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung bzw. der monatlichen rLM-Abrechnung ausgewiesen. Weitere Informationen zur Mehrwertsteuersenkung finden Sie hier.

  • Die Bundesregierung hat bislang für Bioerdgas leider keine Ausnahmeregelung getroffen, obwohl Bioerdgas nicht aus Russland stammt. Dennoch fallen die Umlagen auch für Bioerdgas an.

  • Wie alle staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen wird ESDG die Umlagen gemäß der vertraglichen Vereinbarung als neuen allgemeinen Preisbestandteil eins zu eins an alle Geschäftskunden weitergeben. Die neuen Preisbestandteile werden separat auf Ihrer Rechnung aufgeführt.

    • Bei Kunden mit SLP-Zähler (ohne registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten durch die Jahresverbrauchsabrechnung weitergegeben. Sollten Sie keine weiteren Informationen von uns erhalten, bleiben Ihre Abschlagsbeträge bestehen.

    • Bei Kunden mit rLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) werden die Kosten direkt mit der monatlichen Abrechnung weitergegeben, erstmalig mit der Oktober-Rechnung, die Sie im November 2022 erhalten.

  • Informationen zur aktuellen Lage in der Energieversorgung finden Sie tagaktuell im Informationsportal der Bundesnetzagentur

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Preisbremse für Strom und Erdgas

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung ein weiteres Entlastungspaket zur Abfederung der hohen Energiepreise beschlossen. Die Entlastungen gelten im Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 und werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 wird gerade diskutiert.

Die Unterstützung gilt für private Haushalte, kleine und mittelständische Betriebe sowie für die Industrie. Die Preisbremsen sind so gestaltet, dass sich Energiesparen weiterhin lohnen soll.

Die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Preisbremse für Strom und Erdgas

  • Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Diese Gruppe beinhaltet private Haushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von maximal 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    Gruppe 2:

    In dieser Gruppe sind Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr. Sie zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von maximal 7 Cent pro Kilowattstunde netto (zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen). Darüberhinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

  • Die Preisbremsen werden in Form einer Gutschrift auf den monatlichen Abschlag angerechnet - der monatliche Abschlag reduziert sich dadurch. Es gibt zwei Kundengruppen die jeweils unterschiedlich hohe Entlastungen erhalten:

    1. Gruppe:

    Private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch von max. 30.000 kWh/Jahr zahlen für 80% ihres aktuell prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Preis von max. 40 ct/kWh brutto. Der restlichen Verbrauch wird jeweils zum vertraglich vereinbarten Preis des jeweiligen Tarifs abgerechnet.

    2. Gruppe:

    Gewerbe- und Industriekunden mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr zahlen für 70% des Verbrauchs, den der Lieferant oder zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat, einen gedeckelten Preis von max. 13 ct/kWh netto zzgl. Steuern, Abgaben und Umlagen. Darüber hinausgehende Mengen werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet.

  • Ihre Abschläge für Januar und Februar 2023 zahlen Sie vorerst in voller Höhe weiter. Ab März 2023 greifen die Regelungen für die Preisbremsen.

    Ist Ihr vertraglich vereinbarter Preis höher als die gedeckelten Preise, verringert sich ihr monatlicher Abschlagsbetrag. Außerdem erhalten Sie eine rückwirkende Entlastung für die im Januar und Februar 2023 gezahlten Abschläge. Ist die Entlastung der beiden Monate größer als der Betrag des Abschlags im März 2023, erfolgt keine Auszahlung, sondern eine Verrechnung mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

    Ändert sich die Höhe Ihrer Abschläge durch die Preisbremse, werden wir Sie über die Höhe Ihrer neuen Abschläge ab März 2023 rechtzeitig schriftlich informieren.

    Sie zahlen Ihren monatlichen Abschlag durch ein SEPA Lastschriftmandat?

    Ihre Abschläge werden automatisch auf den neuen Betrag angepasst und entsprechend eingezogen. Sie müssen nichts weiter tun.

    Sie zahlen Ihren Abschlag durch einen Dauerauftrag oder per Überweisung?

    Passen Sie bitte Ihren Abschlagsbetrag selbst an, nachdem Sie die Information zu Ihrem neuen Abschlag erhalten haben.

  • Erdgas

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Dieser Wert wird in der Regel nicht dem tatsächlichen Verbrauch in Ihrer Jahresrechnung entsprechen.

  • Erdgas

    Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist immer der vom Lieferanten oder Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für die Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben. Wenn Sie in ein neues Objekt ziehen, wird nicht Ihr eigener Vorjahresverbrauch zugrunde gelegt, sondern der bisherige Energieverbrauch der Verbrauchsstelle.

    Strom

    Die Berechnungsgrundlage für den Entlastungsbetrag ist gesetzlich vorgegeben als der vom Lieferanten oder Netzbetreiber aktuell (i.d.R. im Januar 2023) prognostizierte Jahresverbrauch für die jeweiligen Entnahmestelle. Das ist gesetzlich vorgeschrieben: Wenn Sie neu einziehen, wird der nach Ihrem Einzug prognostizierte Jahresverbrauch für Ihre Entnahmestelle zu Grunde gelegt.

  • Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Auch für die rückwirkende Umsetzung der Monate Januar und Februar 2023.

    Wechseln Sie nach dem 1. März 2023 Ihren Versorger, muss der bisherige Versorger dem neuen Lieferanten die bisherigen Entlastungsbeträge und die Werte für deren Berechnung übermitteln. Außerdem werden Sie in der Schlussrechnung ebenfalls über diese Werte informiert. Bewahren Sie aus diesem Grund Ihre Schlussrechnungen des alten Lieferanten auf, um sie gegebenenfalls dem neuen Lieferanten ergänzend zur Verfügung zu stellen.

  • In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und die neuen Abschläge für das kommende Jahr auf Grund dieses tatsächlichen Verbrauchs neu berechnet. Da der monatliche Entlastungsbetrag aber auf dem prognostizierten Verbrauch (Erdgas: September 2022; Strom Januar 2023) beruht und nicht auf Ihrem tatsächlichen Verbrauch, bleibt der Wert für die monatliche Entlastung auch nach der Jahresverbrauchsabrechnung gleich. Dieser wird auf die Abschläge bis Ende Dezember 2023 weiterhin in gleicher Höhe angerechnet.

    Beispiel:

    Prognostizierter Erdgasverbrauch im September 2022: 15.000 Kilowattstunden pro Jahr

    Abschlag ohne Preisbremse: 150 Euro pro Monat

    Entlastungsbetrag auf die monatlichen Abschläge Januar bis April 2023: 50 Euro pro Monat

    Dadurch reduziert sich der Abschlag auf 100 Euro pro Monat.

    Die Jahresverbrauchsabrechnung erfolgt im April. Hier wird ein tatsächlicher Verbrauch von 12.000 Kilowattstunden festgestellt, da Gas gespart wurde. Der neue Abschlag ohne Preisbremse wird auf Basis von 12.000 Kilowattstunden ermittelt und würde auf 120 Euro pro Monat sinken. Da sich der Entlastungsbetrag jedoch nicht am tatsächlichen Verbrauch orientiert, beträgt die Entlastung weiterhin 50 Euro pro Monat und der neue Abschlag liegt bei 70 Euro pro Monat.

    Umgekehrt verhält es sich ebenso: Wäre der tatsächliche Verbrauch bei 16.000 Kilowattstunden, wäre der neue Abschlag ohne Preisbremse bei 160 Euro pro Monat. Durch die Preisbremse verringert er sich erneut um 50 Euro pro Monat und liegt in diesem Beispiel nach der Abrechnung bei 110 Euro pro Monat.

  • Ja, sparen lohnt sich mehr denn je! Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

    Zum anderen wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer.


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Dezember-Soforthilfe Erdgas für Privatkunden

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wird zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser muss nicht überwiesen werden.

Die Bundesregierung hat am 14.11.2022 ein umfassendes Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So wurde beschlossen, dass Kundinnen und Kunden noch im Jahr 2022 entlastet werden. Damit dies schnell erfolgen kann, wird zunächst einmalig der Dezember-Abschlag nicht eingezogen bzw. dieser muss nicht überwiesen werden.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Soforthilfe. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken. Diese befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich ab spätestens März 2023 kommen.

Wir beantworten Ihre Fragen:

  • Von der Soforthilfe profitieren im Privat- und Gewerbekundenbereich:

    • Privathaushalte

    • kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden

    • Kunden aus der Wohnungswirtschaft (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften/Hausverwaltungen)

    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

    • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

    • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs

    • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft (als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als e.V.)

    • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

    Nicht berechtigt sind Krankenhäuser (diese erhalten auf anderem Weg eine staatliche Unterstützung) und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen.

  • Sie müssen die Soforthilfe nicht beantragen. Wenn Sie den bequemen Weg der Einzugsermächtigung für Ihre Abschlagszahlungen nutzen, brauchen Sie nichts zu tun. Wir werden Ihr Konto mit der Abschlagszahlung zum 30. Dezember 2022 nicht belasten.

    Sollten Sie per Dauerauftrag oder Überweisung zahlen, passen Sie bitte rechtzeitig Ihren Dauerauftrag an oder setzen Sie die Überweisung aus. Der Dezember-Abschlag hat die Fälligkeit 30. Dezember 2022. Wir bitten Sie, nur diesen Abschlag nicht an uns zu zahlen.

    Wir setzen alle relevanten Maßnahmen automatisch für Sie um. Sie müssen uns nicht über die Aussetzung des Dezember-Abschlags informieren.

  • Ziel der Bundesregierung ist, dass Ihnen im Dezember 2022 mehr Geld zur Verfügung steht. Deshalb brauchen Sie die Vorauszahlung (Abschlag) für den Monat Dezember nicht zu leisten.

    Dies ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, denn der tatsächliche Erstattungsbetrag wird in der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgewiesen und mit dem von der Bundesregierung übernommenen Dezemberabschlag verrechnet.

    Das Vorgehen im Detail:

    Schritt 1: Vorläufige Entlastung durch Wegfall des Dezember-Abschlags

    Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen Sie nichts unternehmen. Der Dezember-Abschlag wird nicht eingezogen.

    Wenn Sie den Abschlag überweisen oder per Dauerauftrag leisten, müssen Sie die Zahlung für Dezember selbst aussetzen.

    Aber auch wenn Sie dies nicht tun oder die Aussetzung vergessen, erhalten Sie die Ihnen zustehende Soforthilfe. Allerdings erst im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung, die den Dezember 2022 beinhaltet.

    Bitte beachten:

    Eine Rücküberweisung von geleisteten Zahlungen ist nicht möglich.

    Schritt 2: Tatsächliche (endgültige) Entlastung

    In der nächsten Jahresabrechnung oder Schlussrechnung wird die tatsächliche Entlastung sichtbar sein.

    Der Entlastungsbetrag berechnet sich wie folgt:

    Ein Zwölftel vom Jahresverbrauch, den der Lieferant Stand September 2022 auf Basis Ihres letzten Jahresverbrauchs prognostiziert hat, multipliziert mit dem Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 plus Grundpreis für den Monat Dezember 2022.

    Der tatsächliche Entlastungsbetrag wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Die Differenz zwischen dem vorläufigen Entlastungsbetrag und dem berechneten Entlastungsbetrag wird dann bei der Verbrauchsabrechnung in Form einer Gutschrift oder Forderung abgerechnet.

    Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung auf folgender Seite zur Verfügung gestellt. Das BMWK hat ergänzend ein FAQ-Dokument für interessierte Bürgerinnen und Bürger erstellt.

  • Sie bekommen die Soforthilfe nicht ausbezahlt, sondern müssen Ihre Dezember-Abschlagszahlung für Erdgas an ESDG nicht leisten. Sie lassen im Grunde den Dezember-Abschlag ausfallen und haben damit den direkten spürbaren Effekt der Soforthilfe, indem Sie mehr Geld für andere Zwecke im Dezember haben.

  • Nein, es wird weiterhin ein sparsamer Umgang mit Erdgas empfohlen. Da die tatsächliche Entlastung von Ihrem Jahresverbrauch abhängt, den wir im September für Sie prognostiziert haben, ist Ihr Verbrauch im Dezember 2022 nicht relevant für die endgültige Soforthilfe.

    Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der Septemberprognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

  • Grundlage ist in der Regel ein Zwölftel Ihres zuletzt abgerechneten Jahresverbrauchs. Liegt uns von Ihnen noch kein Jahresverbrauch vor, sind wir gesetzlich angehalten auf Daten des Netzbetreibers zurückzugreifen.

    Eine individuelle Information können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Bitte warten Sie den Erhalt Ihrer Verbrauchsabrechnung ab. Selbstverständlich werden wir die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

  • Nein, das lohnt sich nicht. Der Beschluss der Bundesregierung sieht vor, dass ein Zwölftel Ihrer geschätzten jährlichen Heizkosten auf Basis der September-Prognose zu den Preisen von Dezember übernommen werden. Je mehr Sie im Dezember an Heizkosten sparen, desto weniger Kosten müssen Sie am Ende selbst tragen.

  • Die Abschlagszahlung mit Fälligkeit 30. Dezember 2022 entfällt aufgrund der Soforthilfe.

    Wichtig:

    Der Abschlag mit Fälligkeit 30. November 2022 betrifft den Leistungsmonat November. Dieser ist regulär zu begleichen, um eventuelle Mahnkosten zu vermeiden. Je nach Bank kann es vorkommen, dass die Abbuchung erst Anfang Dezember auf Ihrem Konto erscheint.

  • Hierzu liegen uns noch nicht ausreichend Informationen der Bundesregierung vor. Sobald hierzu Konkretisierungen vorliegen, werden wir Sie hier informieren und die kostensenkende Maßnahme vollständig und korrekt an Sie weitergeben.

    Wenn Sie Ihre Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 erhalten, erfolgt die tatsächliche, endgültige Entlastung voraussichtlich direkt in Ihrer Verbrauchsabrechnung.

  • Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang 2023. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

  • Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

  • Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Erdgas von 19% auf 7% für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.03.2024.

    Die Aussetzung der Erhöhung des CO2-Preises. Dieser bleibt für 2023 bei 30€ je Tonne. Dies entspricht 0,5461 Cent pro Kilowattstunde netto. Informationen zum CO2-Preis finden Sie hier: CO2-Bepreisung

    Der Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022.

  • Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einer Preisbremse bzw. einem Preisdeckel für Strom und Erdgas. Sie folgt hier im Wesentlichen der Empfehlung der Expertenkommission Gas und Wärme. Geplant ist gemäß aktuellem Stand eine Deckelung des Preises bei 80% des Vorjahresverbrauchs (für SLP-Kunden, d.h. Privathaushalte und kleine- bzw. mittelständische Unternehmen, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden) bzw. 70% des Vorjahresverbrauchs (für rLm Kunden, d.h. überwiegend Industrie-Kunden).

    Anders als bei der Soforthilfe für Erdgaskunden gibt es zum aktuellen Stand noch keine finale Gesetzgebung zur Umsetzung dieser Erdgas- bzw. Strompreisbremsen. Wir bitten Sie daher noch um etwas Geduld. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie informieren.

    Wo kann ich weiterführende Informationen finden?

    Weiterführende Informationen finden Sie z.B. auf der Homepage der Bundesregierung Soforthilfe: Kostendämpfung bei Gas und Wärme. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie z.B. ein FAQ Dokument zur Soforthilfe.


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